Hast du das auch schon mal erlebt – Du wachst in der Früh auf, der Kopf zerplatzt fast, die Nase rinnt und der Hals tut weh! An arbeiten ist in diesem Zustand wohl kaum zu denken und es hilft alles nichts: Auch wenn du auf der Arbeit gebraucht wirst, der Gang zum Arzt ist unausweichlich und höchstwahrscheinlich stehen dir ein paar Tage Krankenstand bevor. Gerade jetzt in der Grippezeit fragen sich jedoch viele, was bei einem Krankenstand alles zu beachten ist und ab wann man eigentlich zu Hause bleiben darf. Deshalb nehmen wir uns heute diesem Thema genauer an und klären über die wichtigsten Fragen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf.
Ab wann sollte ich mich krankmelden und meinen Arbeitgeber informieren?
Grundsätzlich sollte man sofort zu Hause bleiben, sobald man sich nicht wohl fühlt – Nicht nur um seiner selbst willen, sondern auch um seine Kollegen auf der Arbeit nicht anzustecken! Aber wie es eben so ist, man bleibt doch nicht wegen ein bisschen Schnupfen zu Hause! Ein großer Vorteil ist hierbei, wenn man einfach Home-Office machen kann. Wenn das aber nicht möglich ist, muss man wohl oder übel zum Arzt. Aber wann muss ich jetzt den Arbeitgeber informieren, dass ich heute nicht komme? Schon auf dem Weg zum Arzt? Oder erst wenn ich weiß, wie lange ich nicht auf der Arbeit erscheinen werde?
Am besten du wirfst einen Blick in deinen Arbeitsvertrag. In diesem sollte genau stehen, wann und wie du dich abmelden musst. Je nach Vereinbarung kann es nämlich auch sein, dass du keine Bestätigung bringen musst, wenn du nur einen Tag krank bist. Wir empfehlen dir aber trotzdem deinen Arbeitgeber immer rechtzeitig (d.h. spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem du normalerweise beginnst) zu informieren, wenn du nicht zur Arbeit kommst.
Krankmelden – Aber wie??
In den meisten Unternehmen erfolgt eine Krankmeldung ganz klassisch per Telefon. Das heißt: Der kranke Arbeitnehmer ruft bei seinem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung an und teilt ihnen mit, dass er krank ist und in den nächsten Tagen nicht zu Arbeit kommt. Für gewöhnlich ist die Sache dann damit erledigt. Aber was, wenn es zum Streit mit dem Arbeitgeber kommt? Meint dieser, es sei gar keine Krankmeldung erfolgt, könnte es zu Problemen kommen – hat man nämlich keine Bestätigung von seinem Arzt, ist es ein unberechtigtes Fernbleiben. Und das kann zunächst zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Besser wäre, wenn man es schriftlich hat. Aber bitte nicht per Whatsapp & Co! Eine E-Mail zu schreiben wäre hier zwar die bessere Lösung, das ist allerdings doch etwas umständlich. Unser Tipp: Mit einer Zeiterfassungssoftware, wie ISI Office, kannst du dich schnell & bequem krankmelden. Denn seien wir mal ehrlich, wer will schon mit krächzender Stimme und Halsschmerzen bei seinem Chef anrufen oder umständlich eine E-Mail verfassen?!
Das musst du als Arbeitgeber beachten
Als Arbeitgeber muss man das Entgelt bei einem Krankenstand weiter bezahlen. Wie lange du das Gehalt oder den Lohn weiter bezahlen musst, hängt in Österreich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. In den ersten fünf Jahren haben Arbeitnehmer sechs Wochen Anspruch auf Weiterzahlung von vollem und vier Wochen Anspruch auf halbes Entgelt. Danach springt in der Regel die Krankenkasse ein. Im Arbeitsvertrag sollte aber auf alle Fälle festgehalten werden, ab wann vom Arbeitnehmer eine ärztliche Krankenstandsbestätigung zu bringen ist.
Und was soll, darf oder muss ich tun, wenn eine akute Grippewelle ausbricht oder die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht?
Besonders in Betrieben mit regem Kundenkontakt musst du als Arbeitgeber aufgrund der Fürsorgepflicht auf geeignete Vorsorgemaßnahmen, wie z.B. dem regelmäßigen Händewaschen mit Seife, hinweisen. Was du allerdings nicht tun musst, ist deine Mitarbeiter mit Mundschutzmasken auszurüsten. Abgesehen davon, dass diese ohnehin keinen ausreichenden Schutz bieten. Des Weiteren dürfen sich deine Mitarbeiter auch nicht weigern Gäste im Restaurant oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Auch nicht im Bezug auf den Coronavirus! Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht für Mitarbeiter in DL-Bereich immer ein gewisses Risiko sich mit Krankheiten anzustecken. Und das Risiko sich mit dem Coronavirus zu infizieren ist vergleichbar mit dem Ansteckungsrisiko aller anderen Krankheiten. Bei Dienstreisen allerdings müssen Arbeitgeber Reisewarnungen des Außenministeriums sehr wohl beachten. Derzeit gibt es aufgrund des Coronavirus Reisewarnungen für bestimmte Regionen in China, Südkorea und Italien.
Ein Mitarbeiter war in einem Risikogebiet – Was ist zu tun?
Wenn ein Mitarbeiter in einem vom Coronavirus betroffenen Gebiet im Urlaub oder auf einer Dienstreise war, kann der Arbeitgeber eine Auskunft verlangen, ob er sich in einem Risikogebiet befunden hat. Kehrt ein Arbeitnehmer aus so einem Risikogebiet zurück und zeigt innerhalb von 14 Tagen Grippe-ähnliche Symptome so empfiehlt die AGES:
- zu Hause zu bleiben,
- die telefonische Gesundheitsberatung (1450) zu anzurufen
- und die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren
Ein Mitarbeiter wurde unter Quarantäne gestellt – Muss das Entgelt weiter bezahlt werden?
Ja! Allerdings kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz beim Bund beantragen. Eine Quarantäne ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund, da es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert hat, handelt es sich um einen Krankenstand. Auch hier muss dann das Entgelt weiter bezahlt werden. Arbeitgeber mit max. 50 Mitarbeitern können jedoch bei einem Krankenstand ab dem 11.Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.
Checkliste für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
Damit ihr im Fall der Fälle wisst, was bei Krankenstand & Co zu tun ist haben wir für euch eine kurze Checkliste erstellt:
Arbeitnehmer – Checkliste
- Zu Hause bleiben, wenn man sich nicht wohlfühlt (vor allem bei Ansteckungsgefahr!)
- Arbeitgeber rechtzeitig informieren
- Krankenstandsbestätigung vorlegen
- Ärztlichen Verordnungen folgen
- Bei Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (speziell nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet):
- Gesundheitsberatung unter der Nummer 1450 anrufen
- Zuständige Gesundheitsbehörde informieren
Arbeitgeber – Checkliste
- Entgeltfortzahlung von 100% in den ersten sechs Wochen des Krankenstands
- Entgeltfortzahlung von 50% in den darauffolgenden vier Wochen
- Vorsorgemaßnahmen treffen (z.B. auf regelmäßiges Händewaschen hinweisen)
- Bei Quarantäne oder Krankenstand aufgrund des Coronavirus:
- Kostenersatz beim Bund beantragen (Quarantäne)
- Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei AUVA beantragen (nur für Unternehmen bis max. 50 Mitarbeiter und bei einem Krankenstand ab dem 11. Tag)
- Bei akuter Ansteckungsgefahr Home-Office anbieten
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Deine Vorteile auf einen Blick
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- Einfach und bequem krankmelden
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